Erbrecht (einschließlich Erbschaftssteuerrecht)
Das erbrechtliche Mandat ist häufig vielschichtig. Es reicht von der Beratung vor dem
Erbfall über die Vertretung nach dem Erbfall, sowohl außergerichtlich, als auch vor
dem Nachlassgericht oder im Erbschaftsprozess. Häufig sind, um Nachteile zu vermeiden,
Regelungen im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, im Gesellschaftsrecht, im Familienrecht,
im Sozialrecht und im Versicherungsrecht zu berücksichtigen.
Gesetzliche Erbfolge
Wenn keine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) errichtet wurde, tritt hinsichtlich
des gesamten Erblasservermögens gesetzliche Erbfolge ein (Universalsukzession). Dann erben
nach dem Abstammungsprinzip und unter Berücksichtigung des Verwandschaftsgrads in der Regel die
Abkömmlinge (Kinder; Enkel, falls Kinder vorverstorben; usw.) und der Ehegatte oder - wenn keine
Abkömmlinge vorhanden sind - die Eltern beziehungsweise - falls vorverstorben - deren Abkömmlinge
und der Ehegatte. Hierbei stehen adoptierte Abkömmlinge leiblichen Abkömmlingen, nichteheliche
Abkömmlinge ehelichen Abkömmlingen und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz dem Ehegatten gleich.
Nachlassregelung
Lebzeitige und letztwillige Verfügungen
Oft ist es angezeigt, schon zu Lebzeiten Regelungen zu treffen, damit der eigene
Wille Geltung erlangt und nicht nur die an den Erbfall anknüpfenden gesetzlichen Bestimmungen.
Häufig kann durch lebzeitige Verfügungen
- Überlassungsvertrag
(ggf. verbunden mit einem Erbverzicht oder einem Pflichtteilsverzicht des sogenannten "weichenden Erben") - Schenkungen zu Lebzeiten / auf den Todesfall
- Übertragung im Weg der vorweggenommenen Erbfolge
oder durch letztwillige Verfügungen
- Testament
- Erbvertrag
beziehungsweise durch eine Kombination dieser beiden gestalterischen Instrumente erreicht werden, dass Ihr
Vermögen an die von Ihnen gewünschten Personen zum von Ihnen gewünschten Zeitpunkt
im von Ihnen gewünschten Umfang übergeht.
Pflichtteils- und Erbschaftssteuervermeidung
Hierbei können Maßnahmen zur Pflichtteilsvermeidung bzw. ‑reduzierung
(u.U. kann der Pflichtteil - gegebenenfalls in guter Absicht - entzogen werden; es können
Pflichtteilsklauseln in ein Testament aufgenommen werden, etc.)
und zur Erbschaftssteuervermeidung respektive ‑reduzierung bei
Ausschöpfen der steuerrechtlichen Möglichkeiten getroffen werden.
Möglich sind zum Beispiel:
- mehrmalige Nutzung des jeweiligen Steuerfreibetrags (in gewissen Zeitabständen)
- Nutzung des Versorgungsfreibetrags
- Aufteilung auf mehrere Personen
- Gebrauchmachen von der sogenannten Güterstandsschaukel (Wechsel der Ehegatten durch Ehevertrag von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung und zurück)
- steuerfreie Übertragung des Familienheimes
- Aufnahme eines sogenannten Supervermächtnisses
- Gründung einer (gemeinnützigen) Stiftung/einer Familienstiftung
In einen Übergabevertrag können des weiteren schenkungssteuermindernde Gegenansprüche aufgenommen werden, wie
- Wohnrecht
- Nießbrauch
- Verpflichtung zu Wart und Pflege,
gegebenenfalls zusammengefasst zu einem Leibgeding, sowie
- Verpflichtung zur Tragung der Beerdigungskosten
- und/oder der Grabpflegekosten
- etc.
Aber auch nach dem Erbfall können durch Nutzung steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten noch Steuernachteile vermieden oder zumindest verringert werden, insbesondere wenn Erben diesbezüglich zusammenwirken, unter Umständen z. B. durch Ausschlagung der Erbschaft durch einen oder mehrere Erben gegen Abfindung.
Erbeinsetzung, Enterbung und weitere Anordnungen
In letztwilligen Verfügungen können nicht nur Erben beziehungsweise Miterben, sondern auch Vorerben
und Nacherben, Vollerben und Schlusserben, Ersatzerben, Ersatz-Ersatzerben etc. eingesetzt oder einzelne
oder alle gesetzlichen Erben enterbt werden. Es können ein Vermächtnis (auch als Vorausvermächtnis),
eine Auflage oder Testamentsvollstreckung bei Einsetzung eines Testamentsvollstreckers angeordnet,
ein Vormund benannt sowie zahlreiche weitere Regelungen getroffen werden, z.B. für den Fall der Geltendmachung von
Pflichtteilsansprüchen durch pflichtteilsberechtigte Schluß- oder Nacherben oder
für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten. Um Bindungswirkung
herbei zu führen, kann ein Erbvertrag geschlossen oder - von Ehegatten beziehungsweise von Lebenspartnern nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz - ein gemeinschaftliches Testament, zum Beispiel ein sogenanntes Berliner Testament
(erforderlichenfalls in steuerlich optimierter Form) errichtet werden.
Ein Testament kann sich auch auf die Enterbung einzelner Personen beschränken;
dann tritt im Übrigen gesetzliche Erbfolge ein.
 
Spezielle Testamente
Durch auf den jeweiligen Lebenssachverhalt zugeschnittene
Testamente wie zum Beispiel das Unternehmertestament (gegenbenenfalls abgestimmt mit dem Gesellschaftsvertrag)
und das Behindertentestament kann (u. U. vollständig) verhindert werden, dass das Finanzamt oder der
Sozialhilfeträger vom Erbfall profitieren.
Testamentsauslegung
Nicht selten stellt sich die Frage der Testamentsauslegung, wobei hierzu nach der
Andeutungstheorie des Bundesgerichtshofs auch Umstände herangezogen werden
können, die im Testament lediglich angedeutet sind.
Auch der Testierwille und die Testierfähigkeit des Erblassers sowie die Möglichkeiten
einer Testamentsanfechtung (nicht nur bei Nachlassverbindlichkeiten / Nachlassschulden), Erbunwürdigkeit,
Pflichtteilsunwürdigkeit oder die Möglichkeiten der Vermeidung oder Beschränkung der
Erbenhaftung (Ausschlagung der Erbschaft (formbedürfig), Nachlassinsolvenz, Beschränkung der
Haftung auf den Nachlass durch Inventarerrichtung und Antrag auf Nachlaßverwaltung, etc.) sind häufig
zu überprüfen.
Nachlassverzeichnis und Auskunftspflicht
Nicht nur im Erbscheinsverfahren, dem unter bestimmten Umständen die Erbenfeststellungsklage vorzuziehen
ist, ist ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Ein weit umfangreicheres, auf Verlangen notarielles
Nachlassverzeichnis hat der Erbe einem Pflichtteilsberechtigten zukommen zu lassen, damit dieser seinen
Pflichtteilsanspruch einschließlich Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnen kann.
Hierzu sind nicht nur das tatsächliche Nachlassvermögen zum Zeitpunkt des Ablebens mitzuteilen,
also Aktiva (in bestimmten Konstellationen wird hierbei der sog. Voraus nicht berücksichtigt) und Passiva
einschließlich Erbfallschulden wie z.B.
- Kosten für Nachlasssicherung einschl. Nachlasspflegschaft
- unter best. Umständen Kosten der Testamentseröffnung, des Erbscheinsverfahrens und der Testamentsvollstreckung
- Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten
- Beerdigungskosten
- etc.,
sondern auch der sogenannte fiktive Nachlass, also Schenkungen des Erblassers
bis zu zehn Jahren vor dem Todesfall - an seinen Ehegatten oder Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz
meist auch über diesen Zeitraum hinaus - sind mitteilungspflichtig.
Schenkungen des Erblassers an seine Abkömmlinge
sind zur Ermittlung etwaiger Ausgleichspflichten auch ohne zeitliche Beschränkung auf den
Zehn-Jahres-Zeitraum mitzuteilen.
Unter Umständen sind vom Erben auch Gutachten zur Wertermittlung von
Nachlassgegenständen einzuholen. Der Pflichtteilsberechtigte kann auch einen Anspruch auf Auskunft gegen
den Beschenkten bzgl. der Geschenke des Erblassers an diesen haben, wobei hier kein Wertermittlungsanspruch besteht.
Anspruch auf Auskunft über den Nachlassbestand kann auch dem Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer
zustehen, auch wenn dieser Miterbe ist.
Anspruchsberechnung
Auf Grundlage der Auskünfte können zum Beispiel der Pflichtteilsanspruch einschließlich etwaigem
Pflichtteilsergänzungsanspruch, oder der Anspruch eines Miterben auf einen Zusatzpflichtteil errechnet
werden beziehungsweise die Erbauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft - letztere
erforderlichenfalls nach gerichtlichem Klageverfahren durch Teilungsversteigerung - vorgenommen werden;
es kann auch festgestellt werden, ob ein Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gegen einen Beschenkten - der diesen Anspruch
ggf. durch Zahlung abwenden kann - besteht.
Nachlasssicherung
Teilweise hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen,
wenn der Erbe unbekannt ist, er die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder dies
ungewiss ist; es kann in solchen Fällen z. B. einen Nachlasspfleger bestellen.
Keine Rechtskraftwirkung des Erbscheins
Selbst wenn ein Erbschein erteilt ist, ist dadurch die Rechtslage in manchen Fällen
dennoch nicht endgültig geklärt. Denn eine dem Inhalt des Erbscheins widersprechende
letztwillige Verfügung ist vom Nachlassgericht auch dann, wenn sie ihm erst Jahre nach
Erbscheinserteilung bekannt wird, zu berücksichtigen. Dies kann zur Einziehung beziehungsweise
Kraftloserklärung eines Erbscheins und - auf entsprechenden Antrag hin - Erteilung eines neuen Erbscheins
führen, der dem Willen des Erblassers entspricht.
Damit dieser Wille mit größtmöglicher Sicherheit beachtet wird, empfehlen wir Ihnen,
eine letztwillige Verfügung in amtliche Verwahrung, z.B. beim Nachlassgericht zu geben.
In der Kanzlei Söhnlein & Kollegen ist Fachanwalt für Erbrecht
Ralf Söhnlein Ihr kompetenter Ansprechpartner in allen Fragen rund um das Thema
Erbe und Nachlass.





