Unfall- und Straßenverkehrsrecht
Wird man in einen Verkehrsunfall verwickelt, dann stets zum falschen Zeitpunkt.
Mit dieser Ausnahmesituation konfrontiert gilt es dennoch, möglichst bereits an der Unfallstelle
Maßnahmen zu treffen, die später die Klärung der Schuldfrage, der Haftung
aus Betriebsgefahr und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche bzw. die Abwehr zu unrecht geltend
gemachter Ansprüche erleichtern. So sollten in der Regel ein Unfallprotokoll erstellt und
die Polizei zum Unfall gerufen werden. Auch wenn die Polizisten Unfälle meist nur bei einem
Personenschaden oder sonst strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich relevantem Verhalten
aufnehmen, kommen sie dann als Zeugen infrage.
Namen und Adressen von Zeugen sollten nach Möglichkeit notiert werden. Nicht nur
bei schweren Verletzungen, sondern auch bei auf leichtere Verletzungen hindeutenden Beschwerden
sollte möglichst noch am selben, gegebenenfalls am folgenden Tag ein Arzt konsultiert werden.
Dadurch kann die für die Erlangung von Schmerzensgeld und anderen verletzungsbedingten Schadensersatzansprüchen
häufig bedeutsame Beweisführung für
die Ursächlichkeit zwischen Unfall und Verletzungsfolge (z.B. Schleudertrauma bzw. HWS-Distortion)
unter Umständen erst ermöglicht werden.
Dann gilt es zu klären, ob Entschädigung für Nutzungsausfall beansprucht werden
oder ein Mietwagen ("Leihwagen") genommen werden kann, und wenn ja, zu welchen Konditionen.
Bei der Anmietung eines Mietfahrzeugs sollten die Grundsätze der Rechtsprechung zur
Erstattungsfähigkeit von Mietfahrzeugen beachtet werden.
 
Des Weiteren - insbesondere auch abhängig von der Höhe der Reparaturkosten und
den Verschuldensanteilen - muss entschieden werden, ob ein Gutachten eines (KFZ-) Sachverständigen
oder ein Kostenvoranschlag eingeholt wird.
Sind gegebenenfalls der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs
vor dem Unfall, der Restwert des Fahrzeugs nach dem Unfall, die Höhe der fiktiven Reparaturkosten
(zzgl. einer eventuellen Wertminderung des Fahrzeugs nach Reparatur) durch Sachverständigengutachten
festgestellt, können die Fragen, ob ein (wirtschaftlicher) Totalschaden vorliegt und ob das Fahrzeug
reparaturwürdig ist, beantwortet und entschieden werden, ob repariert oder ein Ersatzfahrzeug angeschafft
werden soll.
Hierbei können Sie die Reparaturkosten selbst dann, wenn sie die Wiederbeschaffungskosten
samt eventueller Wertminderung um maximal 130% übersteigen, unter bestimmten Voraussetzungen in vollem Umfang
erstattet erhalten.
Bei Leasingfahrzeugen sind die entsprechenden Leasingbedingungen zu beachten.
Nicht nur bei zögerlichem Regulierungsverhalten der gegnerischen Haftpflichtversicherung,
sondern insbesondere auch bei teilweiser Eigenhaftung kommt die Inanspruchnahme der eigenen
Kaskoversicherung mit der Möglichkeit der Schadensabrechnung nach Quotenvorrecht in Frage.
In manchen Fällen ist es zur Vermeidung einer Rückstufung des Versicherungsvertrags sinnvoll,
statt der Vollkaskoversicherung nur die Teilkaskoversicherung in die Pflicht zu nehmen.
Nicht übersehen werden sollte auch, dass neben den oben genannten Schäden auch
eine Vielzahl weiterer Schadenspositionen wie z.B. Abschleppkosten, Fahrtkosten,
eine Pauschale für Unkosten, Standgeld, bei Totalschaden Kosten für die Abmeldung
des verunfallten Fahrzeugs und die Anmeldung des Ersatzfahrzeuges samt neuer Kennzeichen,
Haushaltsführungsschaden, Verdienstentgang, entgangener Gewinn, Arztkosten, Kosten für
Physiotherapie, Zuzahlungen zu Behandlungen, Kosten für Heilmittel einschließlich
Zuzahlung zu Medikamenten erstattungsfähig sind.




